Parkettleger Prüfpflichten nach
DIN 18356 / 18365 / 18367
Parkettleger sind nach VOB B, sowie jedes Bauhandwerk verpflichtet, die Vorleistung anderer Handwerker zu prüfen. Zu den Vorleistungen anderen Handwerker zählen im Fußbodenbereich (Parkettleger) vor allem Untergründe. Untergründe sind alle Bauteile, auf denen weitergearbeitet wird, also vor allem Estriche, auf denen Fußböden aufgebracht werden, aber auch Wände, an denen Fußleisten angebracht werden, aber auch Wände, an denen Fußleisten angebracht werden. Die Vorleistung wurde also von anderen Handwerkern erbracht, im Falle von Baustellenstrichen von Estrichlegern im Falle von Wänden von Maurern, Putzern oder Trockenbauern. Deshalb schreiben VOB C, DIN 18356 Parkettarbeiten, DIN 18367 Bodenbelagarbeiten und DIN 18367 Hozpflasterarbeiten vor, den Untergrund vor Beginn der Verlegearbeiten auf seine Verlegereife zu überprüfen. Es muss überprüft werden, ob
- der Untergrund sauber ist,
- die Randstreifen noch überstehen,
- der Untergrund rissfrei ist,
- der Untergrund genügend fest, nicht porös, nicht rau ist,
- der Untergrund die richtige Höhenlage hat und eben ist
- der Untergrund und die Raumluft geeignete Temperaturen haben
- der Untergrund und die Raumluft trocken genug sind
- der Untergrund als Heizestrich ausgeführt ist, ein Aufheizprotokoll vorliegt und Messstellen markiert sind.
Werden bei den Prüfungen Mängel am Untergrund festgestellt, muss der Handwerker, der für diese Mängel verantwortlich ist, z. B. der Estrichleger bei Rissen im Untergrund, der Maler bei großen Lackfleckenm Gelegenheit erhalten, seine Arbeit in Ordnung zu bringen. Deshalb sind Bedenken gegen die Verlegereife dem Bauherrn oder dessen Bauleiter vor Arbeitsbeginn und nachweisbar, am besten schriftlich mitzuteilen.
Auch wenn der Bauherr oder der Bauleiter unübliche Arbeiten, z. B. kraftschlüssiges Verschließen von Bewegungsfugen, verlangen, bei denen erfahrungsgemäß mit Bauschäden gerechnet werden muss, sind ebenfalls Bedenken anzumelden.
Wird auf einem mangelhaften Untergrund, ohne Bedenken angemeldet zu haben, mit der Arbeit beginnen, werden die Mängel stillschweigend beseitigt oder unübliche Arbeiten stillschweigend ausführt, gehen damit die Mängelansprüche auf den ausführenden Handwerker über. Das gilt auch, wenn er sich vom Bauherrn oder Bauleiter trotz seiner Bedenken zu einer Arbeit drängen, lässt was beispielsweise die Termine drängen.
So kann ein Parkettleger seine Bedenken anmelden =>
Bedenkenanmeldung fehlende Messstellen
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Quelle
Fachbuch für Parkettleger von Karl Remmert, Josef Heller, Horst Spang, Klaus Bauer / Thomas Brehm. 3. aktualisierte und erweiterte Auflage.
SN-Fachpresse Hamburg