Parkettarbeiten Pruefpflichten

Parkettarbeiten Pruefpflichten nach DIN 18365

Parkettarbeiten:

1) Verunreinigung der Oberfläche

Nach der DIN 18356 Parkettarbeiten ist vor der Verlegung die Oberfläche des Unterbodens auf Verunreinigungen zu Prüfen z. B. durch Öl, Wachs, Lack, Farbreste, Verunreinigungen der Oberfläche des Untergrundes führen zu Haftmängeln bei Vorstrichen, Spachtelungen und Klebern. Dem Parkettleger ist ein besenreiner Untergrund zur Verfügung zu stellen. DIe Flächen müssen für die Verlegung freigestellt sein und es dürfen keine Bauschuttreste vorhanden sein. Die Entsorgung des Bauschutts fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers bzw. der Vorgewerke. Der Parkettleger hat jedoch diesbezügliche Störungen unverzüglich schriftlich Bedenken und ggf. Behinderung anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat bei Verunreinigungen nicht nr aus technischen, sondern auch aus juristischen Erwägungen Bedenken anzumelden, um den Auftraggeber zu ermöglichen, dass dieser dem verantwortlichen Vorgewerk eine Frist zur Nachbesserung setzen kann.

Hinweis zu AGB Klauseln in Zussamenhang mit Verunreinigungen

Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen den ABG-Gesetz unwirksam. „Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5% von der Schlusssumme in Abzug gebracht.

2) Randdämmstreifen

Nach der DIN 18365 Parkettarbeiten ist vor der Verlegung

  • das Vorhandensein sowie
  • die ordnungsgemäße Ausführung

der Randdämmstreifen zu prüfen. Bei Fehlen des Randdämmstreifens hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden. Diese Prüfpflicht gilt auch bei Parkettarbeiten, obwohl sie nicht ausdrücklich in der DIN 18356 Parkettarbeiten genannt ist. Überstehende Randdämmstreifen dürfen erst nach der Parkettverlegung entfernt werden. Andernfalls könnten insbesondere Sxhallbrücken durch einlaufendes Material in die Randfuge entstehen und / oder statische Beeinträchtigungen. Das Abschneiden überstehender Wand-Randstreifen und deren Überdeckung nach der Verlegung des Oberbelags bzw. nach der Ausführung der Spachtel/Ausgleichsarbeiten ist eine besondere Leistung und muss gesondert ausgeschrieben und vergütet werden. (DIN 18356 Parkettarbeiten Ziffer 4.2.13), wenn nichts anders vereinbart ist.

Bei Parkett auf Fussasphalt ist besonders auf die ordnungsgemäße Ausbildung der Randfuge, mindestens 10 mm zu achten. (Doppelter Randdämmstreifen).

3) Risse

Sie prüfen, ob im Untergrund Risse / Scheinfugen im Untergrund vorhanden sind. Bitte unterscheiden Sie unbedingt zwischen Rissen / Scheinfugen und Bewegungsfugen.

Bewegungsfugen dürfen nicht kraftschlüssig geschlossen werden !

Arten von Rissen

Man unterscheidet folgende Arten von Rissen:

  • Haarrisse
  • Netzrisse
  • Trennrisse

Estrichrisse und Scheinfugen

Risse und Scheinfugen in Estrichen sind Störungen in der Estrichoberfläche, die vor Parkettarbeiten in geeigneter Weise korrigiert werden müssen. Während Scheinfugen oder Arbeitsfugen bewusst in die Oberfläche des Estrichs eingebracht werden, handelt es sich bei Rissen um eine Schädigung des Estrichs, die verschiedene Ursachen haben kann. In beiden Fällen müssen die Flanken der Estrichplatten wieder „zusammengenäht“ werden, um spätere Markierungen, bzw. Schäden in der Oberfläche des Parketts zu vermeiden. Der Estrich soll die Funktion eines einzelnen, lastverteilenden Bauteils übernehmen. Zur kraftschlüssigen Verbindung der Estrichflanken eignen sich ausschließlich zweikomponentige Produkte, da nur sie in kurzer Zeit die gleichen inneren Festigkeiten aufbauen können, die auch der Estrich hat. Die Härtungsgeschwindigkeit ist steuerbar.

4) Festigkeit der Oberfläche

Der Auftragnehmer hat durch Gitterritzprüfung sowie ggf. zusätzlich durch Hammerschlagprüfung die Oberflächenfestigkeit des Estrichs festzustellen. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Eignung des Estrichs, ist ggf. eine zusätzliche Haftzugprüfung das und gehört auch nicht zum zu erwartenden Fachwissen bzw. Leistungsumfang des Parkettlegers. Handwerkliche Methoden erlauben die Beurteilung des Unterbodens aufgrund von Erfahrungswerten. Hier sind zu erwähnen die Hammerschlag und die Gitternetzmethode.

Hammerschlagmethode:  Es wird mit einem 500g-Hammer schräg auf die Estrich-Oberfläche geschlagen. Je nach Ausbrechen der Oberfläche des Unterbodens kann die Festigkeit des Unterbodens geschätzt werden. Platzt nichts von der oberen Schicht des Estrichs ab, ist der Estrich fest. Ergeben sich Anzeichen für harte Schalen (z.B. bei Calciumsulfatfließestrich), ist die Estrichoberfläche mangelhaft und muss nachgebessert werden. Der Parkettleger muss Bedenken anmelden.

Gitternetzmethode: Bei der Gitternetzmethode werden in den Unterboden im Winkel von 40-60 grad parallele Linien eingeritzt. An dem Gitterritzbild und den ausgerissenen Teilen des Unterbodens beurteilt werden. Die Festigkeit ist einwandfrei, wenn der Boden speziell an den Kreuzungspunkten oder Reißen der Linien nicht ausbricht oder abbröckelt. Ist ein Abbrechen oder Reißen der Linien zu beobachten, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, in aller Regel sollten beim Auftraggeber Bedenken nachweisbar, d.h. schriftlich vorgebracht werden. Wir weisen darauf hin, dass der bauüberwachende Architekt nach dem Unteril des OLG Oldenburg vom 07.07.1999- Az.: 2 U 98/99 – ebenfalls eine Verpflichtung hat, sich durch eine einfache Gitternetzprüfung Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Untergrund für den vorgesehenen Parkettbelag geeignet ist.

Zu poröse und zu raue Oberflächen

Der Auftragnehmer hat gemäß DIN 18356 Parkettarbeiten Ziffer 3 vor Beginn der Verlegearbeiten die Oberflächenbeschaffenheit durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Dabei hat er insbesondere auf „raue, poröse, absandende und wundgelaufene Stellen“ zu achten.

Insbesondere bei Calciumsulfat-Fließestrichen: als ergänzende Prüfmaßnahme kommt eine Saugfähigkeits- bzw. Benetzungsprüfung in Betracht.

Besonderheit bei Gussasphalt:  Auf eine lückenlose Quarzsandabstreuung ist besonders zu achten !

5) Unrichtige Höhenlage

Nach der DIN 18356-Parkettarbeiten ist vor der Verlegung die Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile zu prüfen. Bei Türdurchgängen können bei einem Wechsel der Belagsart – etwa Parkett zu Fliese – Stolperstellen entstehen. Folgende Werte können eine Orientierung geben:

  • In Arbeitsbereichen und Arbeitsräumen mit Rutschgefahr stellen Höhenunterschiede >4 mm im Allgemeinen eine Stolperschwelle dar.
  • Höhenunterschiede <4 mm sind wohl hinzunehmen
  • Barrierefreies Bauen in öffentlichen Bereichen sollten Türschwellen vermieden werden
  • Höhenunterschiede > 20 mm sind wohl eindeutiger Mangel (Ausnahme Balkon- und Terrassentüren)

Ein Verstoß kann zu nachstehenden Schäden bzw. Mängeln führen:

  • Stolpergefahren bzw. erhöhte Unfallgefahren.
  • das Parkett löst sich bei Überständen ab
  • optische Beeinträchtigungen
  • angrenzende Bauteile werden in Ihrer FUnktionalität gefährdet, etwa Türen schließen nicht mehr

Hinweis: Voraussetzung zur Ermittlung ist der durch en Bauherren oder seinen Vertreter vorgegebene Meterriss. Die Werte sind zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Zeit- und lastabhängige Verformungen fallen grundsätzlich nicht in den technischen Verantwortungsbereich des Parkettlegers.

Bei Fussbodenheizungskonstruktionen: werden Differenzen der Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile festgestellt, muss ein Hinweis auf den Auftraggeber erfolgen über die geänderten Vorlaufzeiten bzw. Heizwerte der Fussbodenheizung, da der Wärmedurchlass durch den Höhenausgleich beeinträchtigt wird. Der Höhenausgleich kann erfolgen durch Spachtelung und / oder Verwendung diverser Unterlagen / Entkopplungsmatten.

Achtung: Bei Einsatz eines Zementestrichs muss mit Rückverformungen von 3-5 mm gerechnet werden. Diese können auch beim behindertengerechten Bauen zu nicht mehr tolerierbaren Höhenunterschieden anfrenzender Bauteile führen. Hier muss der Parkettleger mit besonderer Sorgfalt prüfen, da ein zu hoher Höhenunterschied angrenzender Bauteile bei behindertengerechter Ausführung ggf. umfangreiche Mängelbeseitigungsmaßnahmen wenn nicht gar eine Neuherstellung zur Folge haben kann.

Größere Unebeneheiten

Die Prüfung der Toleranz erfolgt nach DIN 18202 Abschnitt 5 Tabelle 2 (Winkeltoleranzen), bzw. 3 (Ebenheitstoleranzen) zum frühstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch bei der Übernahme zum frühstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch bei der Übernahme des Untergrundes. Eine exakte Dokumentation ist hier deshalb besonders wichtig, da es durchaus Fälle gibt, in denen im Zeitpunkt der Verlegung die Ebenheitstoleranz eingehalten werden und sich erst im Nachhinein Unebeneheiten – etwa durch sich biegende Stahlbetondecken – ergeben, ein Verlegefehler mithin in solchen Fällen nicht vorliegt. Ebenheitstoleranzen werden unterschieden in:

  • Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 3
  • erhöhte Anforderungen Tabelle 3, Zeile 4 sowie,
  • Sonderanforderungen (Hochregallager).

Erhöhte Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 4 bzw. Sonderanforderungen sind gesondert auszuschreiben und zu vergüten. Herstellerangaben sind gesondert zu berücksichtigen

6) Temperatur des Untergrundes

Nach der DIN 18356-Parkettarbeiten ist vor der Verlegung die Temperatur des Untergrundes zu prüfen. Das „TKB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen für Bodenbelag- und Parkettarbeiten“ führt dazu aus:

„Die Untergrundtemperatur soll 15 grad Celsius nicht unterschreiten. Bei beheizten Fußbodenkonstruktionen soll sie 3 Tage vor der Verlegung und noch 7 Tage danach zwischen 18 und 22 grad Celsius liegen.“

Ggf. sollte bauseits ein Bautrockner eingesetzt werden. Im Rahmen der Nutzung sollte die Oberflächentemperatur des Parkettbodens bei beheizten Konstruktionen nicht mehr als 25 grad Celisus betragen. Bitte beachten Sie auch unbedingt die entsprechenden Herstellerangaben. Entsprechende Merkblätter der Hersteller sind dem  Auftraggeber zu übergeben. Hinweis: Zur Überprüfung der Oberflächentemperatur des verlegten Parketts über einen längeren Zeitraum während der Nutzung empfiehlt sich die Verwendung einer Wärmeplombe.

Raumluftzustand prüfen

Wichtiger Hinweis: Verleger sollten Hygrometer sowie Boden- und Luftthermometer stets in ihrer Standardausrüstung griffbereit habe.

Parkettarbeiten: Stand der Technik

Nach der DIN 18356-Parkettarbeiten ist vor der Verlegung des Raumklima auf seine Eignung zur Verlegung zu prüfen. Der aktuelle Stand der Technik findet sich im TKB Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen“ zusammengefasst .(Stand Juli 2004): „4.11. Temperatur- und Luftverhältnisse im Raum: Die Raumtemperatur und die relative Raumluftfeuchte sind mittels geeigneter Messgeräte zu prüfen. Die Raumlufttemperatur soll mindesten 18 grad Celsius, die relative Raumluftfeuchte nicht mehr als 75 % vorzugsweise 65 % oder darunter betragen. Niedrige Temperaturen und hohe Luftfeuchtigkeiten verringern die Abbindgeschwindigkeit von Verlegewerkstoffen, sie können im Extremfall ihre Funktionsfähigkeit völlig aufheben. Daher sind die genannten Bedingungen auch noch nach der Verlegung einzuhalten. Bei ungeeigneten Temperatur- und Luftverhältnissen ist durch rechtzeitiges Aufstellen geeigneter Heizgeräte bzw. Entfeuchter für Abhilfe zu sorgen. Ungeheizte Räume sind im Winter mindestens drei Tage vor Beginn der Verlegearbeiten zu beheizen.

7) Feuchtigkeit

Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken bei „nicht genügend trockenem Untergrund“ anzumelden. Die einmalige Feuchtigkeitsmessung des Untergrundes ist nach VOB/C DIN 18356 Parkettarbeiten Ziffer 4.1.7. im Umfang der vertraglichen Werkleistung enthalten. Wörtlich bezeichnet Ziffer 4.1.7. der DIN 18356 die „Einmalige Messung der Feuchte der Untergründe zur Feststellung der Verlegefähigkeit“ als Nebenleistung. Aus dem Wortlaut („einmalige“) ergibt sich, dass eine zwei- oder mehrmalige Fuchtigkeitsprüfung nicht mehr als Nebenleistung anzusehen ist, sondern eine besondere Leistung darstellt und daher vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Nebenleistunge sind definiert in Ziffer 4.1. Satz 1 der VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art als „Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören“ (§ 2 VOB/B). Besondere Leistungen sind “ Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind.“ Hinweis: Nicht nur neu eingebrachte Estriche sind auf Feuchtigkeit zu prüfen, sondern auch die Bestandsestriche in Altbauten bei einer Neubelegung mit Parkett. Einschränkend ist natürlich zu beachten, dass auch ein Estrich, der trocken ist, aber nicht geprüft wurde, nicht ursächlich für eine Haftung des Parkettlegers wegen unterlassener Feuchtemessung sein kann.

Aus der Praxis: Ein Lagerraum sollte zu einem Gemeindesaal umgewandelt werden. Die bisherigen Fliesen wurden vollständig entfernt. Diese waren auf Zement-Verbundestrich verklebt (Untergrund: Erdreichberührter Rohbeton). Dem Wunsch nach einem Parkettboden (Eiche-Dielen, 22 mm x 90 mm x 900 mm) kam der Parkettleger nach. Die notwendige Prüfungen des Untergrundes nahm er nicht vor, da der Fliesenbelag mehr als 35 Jahre ohne Schaden genutzt worden war. Vorbereitende Maßnahmen: Schleifen des Estrichs – Grundieren mit einem 1-K-PU-Vorstrich – Verklebung des Parketts mit einem 1-K-PU-Klebstoff (Flächengröße ca. 450 qm). Etwa 7 Wochen nach Ende der Verlegearbeiten kam es zu einem Quellvorgang der Parkettelemente, die sich bis zu 45 mm aufwölbten. Im Zuge einer Bodenöffnung wurde an der Unterseite der Parkettelemente Holzfeuchtewerte von 15,50 – 17,10 % gemessen. Nachforschungen ergaben, dass sich Rohbeton und Verbundestrich aufgrund angestiegenen Grundwasserspiegels wieder aufgefeuchtete hatte. Die gesamte Parkettfläche musste rückgebaut werden. Im Vorfeld wurden keine Bedenken des Parkettlegers in schriftlicher Form erstellt. Schaden: 48.000,00 €

8) Fehlende Markierungen von Messstellen

Nach der DIN 18356 Parkettarbeiten / DIN EN 1264 – 4 / Altbelag aufnehmen und entsorgen zzgl. entsorgungskosten. Warmwasser-Fussbodenheizungen ist vor der Verlegung auf Heizestrichen das Vorhandensein von ausgewiesenen Messstellen für die CM-Feuchtigkeitsmessung zu prüfen. Messstellen haben die Funktion, eine Beschädigung der Heizschleifen im Rahmen der CM-Messung zu verhindern. Durch den Estrichleger muss die dreifache Menge der tatsächlich benötigten Messstellen angelegt werden, um bei zu feuchtem Untergrund Folgemessungen ermöglichen zu können.

Bei Fehlen oder offensichtlicher falschen Anordnung der ausgewiesenen Messstellen hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden. Hinweis:

Die Ergebnisse der Messung sind mit exakter Angabe der Messstellen (im Plan einzeichnen) schriftlich zu dokumentieren und vom Auftraggeber gegenzeichnen zu lassen. Da das Prüfmaterial aus dem mittleren, vorwiegend unteren Bereich des Estrichs zu entnehmenist, kann der Parkettleger im Bereich der Messstelle ersehen, welche Stärke der Estrich aufweist, und ob eine Abdichtung zur darunterliegenden Schicht vorhanden ist.Bei Feststellung von Estrichmehr- oder minderstärken sowie Feststellung des Fehlens einer notwendigen Abdichtung sind sicherheitshalber Bedenken anzumelden. Die Arbeitsanweisung/Dokumentation FBH-AD (CM-Messung) ist zu beachten. Des Weiteren verweisen wir auf die DIN EN 1264 – 4 / Altbelag aufnehmen und entsorgen zzgl. entsorgungskosten. Abs. 5,2 Aufheizen, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Estrichleger mindestens drei Messsstellen je 200 qm, bzw. je Wohnung bzw. je Raum bei kleineren Flächen anzulegen hat.

Aufheizprotokoll

Bezüglich des Aufheizprotokolls sind drei grundsätzlich prüfungs- und schadensrelevante Fälle denkbar:

  1. ein Aufheizprotokoll liegt überhaupt nicht vor (Standardfall DIN)
  2. das Aufheizprotokoll liegt vor und

• ist unvollständig

• weist Werte auf, die zu Schäden am Parkettboden führen können (z.B. zu hohe Vorlauftemperatur)

Bei fehlendem / fehlerhaften Aufheizprotokoll (Belegreifheizen) hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden. Da die Aufzählung in DIN 18356 Parkettarbeiten („insbesondere“) nur beispielhaft und nicht abschließen ist, hat der Auftragnehmer das Aufheizprotokoll auch auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Unvollständigkeit ebenfalls Bedenken anzumelden.

Achtung: Das übliche Aufheizen der Fußbodenheizung gemäß DIN EN 1264-4 über 2 – 3 Tage dient nur der Funktions- und Dichtheitsprüfung der Heizung. Es reicht nicht zur vollständigen Trocknung des Estrichs. Daher ist ein Funktionsheizprotokoll nicht ausreichend!

Zum Vorgang des fachgerechten Auf- und Abheizens: Nachdem der Unterboden im Wesentlichen sein Endfestigkeit erreicht hat, ist die Heizung während mindestens 14 Tagen in Betrieb zu nehmen. Dabei genügt es, wenn mit ca. 2/3 der späteren maximalen Vorlaufstemperatur gefahren wird, in der Mitte der Vorheizperiode muss die Leistung während mindestens zwei Tagen auf das Maximum gestellt werden. Ein bis zwei Tage vor der Verlegung, ist die Heizung abzuschalten oder, je nach Außentemperatur des Unterbodens ca. 20 grad Celsius nicht übersteigt. Bei Fertigparkett kann die Heizung ca. 1 – 2 Tage nach dem Verlegen bei konventionellem Klebeparkett ca. 1 – 2 Tage nach dem Versiegeln, am besten stufenweise (ca. 5grad Celsius / Tag) wieder in Betrieb gesetzt werden. (Quelle: Bauwerk)

Die Verlegung muss unmittelbar im Anschluss an das fachgerechte Auf- und Abheizen erfolgen, um eine Wiederauffeuchtung des Estrichs auszuschließen.

Auch interessant hierzu => TKB 1 – Belegreife und Feuchte

Quelle

Prüfpflichten für Parkettleger

Parkettarbeit DIN 18356 VON

Dr. Markus Dingelreiter

Stephan Doll

Rainer Mansius

Klaus Stolzenberger

DTPS Burgkunststadt 2012